kfz sachverständiger, kfz gutachter, Berlin, Unfallgutachter , Fragen zum KFZ-Unfall

 Wenn Sie unglücklicherweise einen unverschuldeten Verkehrsunfall hatten, dann haben Sie vermutlich folgende Fragen :

Unverbindliche und Kostenlose Vor-Ort-Besichtigung und Beratung

In folgenden Berliner Bezirken ist eine unverbindliche und kostenlose

Vor-Ort-Besichtigung durch unsere KFZ-Gutachter/KFZ-Sachverständige

möglich :

 

 
Charlottenburg
 
Schöneberg
 
Zehlendorf
 
Wilmersdorf
 
Reinickendorf
 
Neukölln
 
Kreuzberg
 
Tiergarten
 
Prenzlauer Berg
 
Spandau      
 
Pankow 
 
Friedrichshain
 
Wedding
 
Mitte
 
Gatow / Kladow
 
Steglitz

 

 

 

Was muss ich nach einem Unfall machen ?

Von großem Vorteil kann es sein, wenn Sie schon am Unfallort die Ruhe bewahren und soviel wie möglich dokumentieren. 

 

  1. Unfallstelle sichern und Verletzten helfen
  2. Es ist immer zu empfehlen, die Polizei hinzu zu ziehen, damit die Beweise gesichert werden. Machen Sie keine Vereinbarungen mit dem Unfallgegner, weil die Schäden auf dem ersten Blick als sehr gering erscheinen oder weil Sie oder der Unfallgegner eine Geldbuße fürchten.
  3. In den meisten Fällen muss man aufgrund der Verkehrssituation den Unfallort verändern, bevor die Polizei eintrifft. Machen Sie deshalb sofort Skizzen und Fotos vom Unfall. Eigene eigene Skizzen und Fotos sind oft später wichtig und hilfreich, auch wenn die Polizei den Unfall aufnimmt.
  4. Notieren Sie sich ferner die Daten aller Unfallbeteiligten: 
  • Kennzeichen von allen Fahrzeugen, die am Unfall und Vorgeschehen beteiligten waren
  • Name und Anschrift von allen Fahrern und Mitfahrern
  • Unfallort (genaue Adresse, Fahrtrichtung)
  • wenn möglich, die Daten der Fahrzeughalter (Fahrzeugschein) 
  • Haftpflichtversicherung und Versicherungsnummer des Unfallgegners

Sie müssen am Unfallort keine Stellungnahme zum Unfallhergang abgeben. Diese Freiheit besteht nicht ohne Grund. Denn diese Stellungnahme sollte zumindest in einem schockfreien  Zustand erfolgen.

Unterschreiben Sie daher niemals ein Schuldanerkenntnis.

Falls Sie Verbindung zur Versicherung des Unfallgegners haben sollten, lassen Sie sich von dieser nicht beeinflussen. Meistens wird eine schnelle Schadensregulierung zu versprechen, lassen Sie sich auf keinen Fall darauf ein. Etwaige Absprachen zur Unfallregulierung müssen nicht am Unfallort erfolgen und haben auf jeden Fall Zeit bis zum nächsten Tag.

Akzeptieren Sie von der Versicherung des Unfallgegners keine schnelle Abfindungszahlung.

Akzeptieren Sie keinen Kfz-Gutachter / Kfz-Sachverständiger der Versicherung des Unfallgegners und auch keine Werkstatt, die Ihnen von der Versicherung empfohlen wird.

Und vergessen Sie nicht, dass Sie das Recht haben, Ihren Schadensfall von unabhängiger Stelle beurteilen zu lassen, z. B. durch einen freien Kfz-Sachverständigen / Kfz-Gutachter Ihrer Wahl.

 

Wer kann mich bei einem unverschuldeten Unfall unparteiisch beraten?

Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche und zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen des Unfallgegners benötigen Sie ein Unfallgutachten als Beweissicherung.

Wichtig hierbei ist, dass Sie eine Beweissicherung von einem unabhängigen KFZ-Sachverständigen / Kfz-Gutachter durchführen lassen. Die gegnerische Versicherung ist jedoch daran interessiert, den Haftpflichtschaden in durch einen eigenen KFZ-Sachverständigen / Kfz-Gutachter beurteilen zu lassen, was nicht zu Ihrem Vorteil sein muss. Akzeptieren Sie keinen KFZ-Sachverständigen / Kfz-Gutachter, den Ihnen die Versicherung vermitteln will.

Suchen Sie als erstes das unverbindliche Gespräch mit einem unabhängigen KFZ-Sachverständigen oder mit einem Anwalt Ihres Vertrauen und sprechen Sie mit ihm gemeinsam die notwendigen Schritte ab.

  1. Holen Sie erst unabhängigen Rat bei einem KFZ-Gutachter / KFZ-Sachverständiger ein. Informieren Sie Ihre und die gegnerische Versicherung erst später.
  2. Überlassen Sie die Abstimmung der gesamten Schadensregulierung keinem anderen als  Ihrem Rechtsanwalt bzw. Ihrem KFZ-Sachverständigen und ggf. Ihrem Arzt.

 Unsere KFZ-Gutachter / KFZ-Sachverständiger stehen Ihnen für diese Fragen unverbindlich in Berlin und Umland zur Verfügung.

 

 

Wann kann ich einen eigenen KFZ Gutachter beauftragen ?

Sie können immer dann einen eigenen KFZ-Gutachter / Kfz-Sachverständiger auf Kosten der Versicherung beauftragen, wenn

  • ein Haftpflichtschaden vorliegt (Das ist dann der Fall, wenn Sie unverschuldet in einem Unfall verwickelt sind)
  • und der Fahrzeugschaden voraussichtlich höher ist als 750 € (Diese Frage kann Ihnen Ihr Gutachter beantworten)
  • oder wenn durch den Unfall Schäden zu vermuten sind, die nicht sichtbar sind (z.B. Lenkung, Achse, etc.). Auch diese Frage beantwortet Ihnen Ihr Sachverständiger.
Wenn Sie nicht sicher sind, lassen Sie sich unverbindlich beraten. Unser KFZ-Gutachter/ Kfz-Sachverständiger in Berlin kann Ihnen diese Frage genau beantworten.

 

Ist mein Fahrzeug noch verkehrssicher oder fahrbereit ?

Ihr Fahrzeug kann nicht mehr als fahrtüchtig betrachtet werden , wenn z. B.

  • das fahrzeug nicht mehr verkehrssicher ist
  • der Anstoß an einem Vorderrad erfolgt ist und nicht ausgeschlossen werden kann, ob hierbei die Lenkung beschädigt wurde,
  • der Anstoß an einem Hinterrad erfolgte und nicht ausgeschlossen werden kann, ob hierbei die Hinterachsgeometrie beschädigt wurde,
  • das Kühlsystem beschädigt wurde und nicht mehr dicht ist,
  • eine Tür  oder der Kofferdeckel  so deformiert wurden, daß sie sich nicht mehr richtig öffnen oder schließen lassen (in diesem Fall können Auspuffgase ins Wageninnere eindringen),
  • die Scheinwerfer oder Rückleuchten beschädigt sind und funktionlos sind,
  • die Auspuffanlage beschädigt ist.
Wenn Sie unsicher sind, nehmen Sie das unverbindliche Gespräch eines unserer KFZ-Gutachter / Kfz-Sachverständiger in Anspruch.
 

Wann liegt ein Totalschaden vor ?

Ein "wirtschaftlicher" Totalschaden liegt dann vor, wenn der Wiederbeschaffungswert (inkl. MWSt), also der Wert, den Sie selbst für ein gleichwertiges Kfz bei einem seriösen Händler zahlen müßten, niedriger ist als die Summe der Reparaturkosten und des merkantilen Minderwertes.

D. h.   es muss gelten :  

Reparaturkosten (Brutto) + Minderwert  > Wiederbeschaffungswert   => Es liegt ein Totalschaden vor !

 

Beispiel 1: 

  Wiederbeschafungswert für ein vergleichbares Fahrzeug beträgt ca. 20999 €

  Die Reparaturkosten für Fahrzeug betragen 21000 €

  Eine Wertminderung wird nicht berücksichtigt, da das Fahrzeug bereits

  älter ist als 5 Jahre!

      21000 > 20999 =>       Reparaturkosten  (21000 ) sind höher als  der Wiederbeschafungswert (20800 )

      => Es liegt ein Totalschaden vor, da die Reparaturkosten höher 

           sind als der Wiederbeschaffungswert.

 

Beispiel 2: 

   Wiederbeschafungswert für ein vergleichbares Fahrzeug beträgt ca. 21001 €

  Die Reparaturkosten für Fahrzeug betragen 21000 €

  Eine Wertminderung wird nicht berücksichtigt, da das Fahrzeug bereits

  älter ist als 5 Jahre!

      21000 < 21001 =>       Reparaturkosten  (21000 ) sind geringer als  der Wiederbeschafungswert (21001 )

 

      => Es liegt kein Totalschaden vor, da die Reparaturkosten geringer

           sind als der Wiederbeschaffungswert.

 

 

 

Wer trägt die Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts ?

Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie als Geschädigter einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen.

Die Kosten hierfür, wie auch beim beauftragten Kfz-Gutachter /Kfz-Sachverständiger hat grundsätzlich die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu tragen.

 

 

Habe ich die freie Wahl der Reparatur-Werkstatt ?

Ja, als Geschädigter haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Ebenso haben Sie die freie Wahl eines Kfz-Gutachters /Kfz-Sachverständigen.

 

Muss ich mein Fahrzeug reparieren lassen ?

Sofern kein Totalschaden vorliegt, besteht keine Verpflichtung, das Fahrzeug reparieren zu lassen.

In diesem Fall steht es dem Geschädigten grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen. 

Die Mehrwertsteuer aus dieser sogenannten fiktiven Abrechnung wird jedoch nicht erstattet, da sie auch tatsächlich nicht anfällt, wenn keine Reparatur durchgeführt wird. Erkundigen Sie sich unverbindlich bei unserem Kfz-Gutachter /Kfz-Sachverständiger in Berlin.

 

 

Wer zahlt die Kosten eines Unfallgutachten ?

Im Falle eines Haftpflichtschadens gehen zusätzlich zu der Schadensersatzforderung auch die Kosten für den Kfz-Sachverständigen/Kfz-Gutachters  vollständig zu Lasten der gegnerischen Haftpflichtversicherung.

Als Auftraggeber des Gutachtens müssen Sie auch nicht in Vorleistung gehen. Denn die Kosten für das Unfallgutachten werden direkt mit der Versicherung abgerechnet.

Somit können Sie ein Unfallgutachten bei unserem Kfz-Gutachter /Kfz-Sachverständiger kostenfrei beauftragen und bekommen Ihre Schadenersatzforderung direkt und separat von der Haftpflichtversicherung erstattet.

 

Was steht mir nach einem unverschuldeten Unfall zu ?

Grundsätzlich gilt laut BGB :


Der Geschädigte hat nach einem Kfz-Unfall das Recht auf Erstattung sämtlicher Kosten, die zur Wiederherstellung des Vorschadenszustandes erforderlich sind.

 
Die Reparaturkosten können folgendermaßen ermittelt werden :

  • Die Reparaturkosten werden direkt in der Werkstatt bestimmt und durch eine Werkstattrechnung nachgewiesen.
  • Die Reparaturkosten werden vom Kfz-Gutachter / Kfz-Sachverständiger kalkuliert und durch das Unfallgutachten nachgewiesen.
  • Die Reparaturkosten werden direkt in der Werkstatt bestimmt und durch einen Kostenvoranschlag nachgewiesen. Dies erfolgt meist bei  Schäden bis max. 767 € (Bagatellschadensgrenze)

 

Im Totalschadenfall sind für die Schadensersatzansprüche die Reparaturkosten nicht mehr maßgebend, da sie den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% überschreiten. In diesem Fall besteht Anspruch auf Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Diese Werte werden vom Kfz-Gutachter / Kfz-Sachverständiger ermittelt.

 

Neben den Reparaturkosten Ihres Fahrzeuges zählen auch die Kosten für die Beauftragung eines unabhängigen  Kfz-Gutachter / Kfz-Sachverständiger bzw. eines Rechtsanwaltes dazu.

 

Die Kosten im Einzelnen :

  • Gutachterkosten
  • MerkantileWertminderung
  • Mietwagenkosten
  • Finanzierungskosten
  • Rechtsanwaltshonorar
  • Nutzungsausfall
  • Unfallpauschale (ca. 40,-- €)
  • Abschleppkosten

 

nur bei Totalschaden

  •   Kosten An- / Abmeldung (ca. 100 €)  
  •   Pauschale für die Untersuchung eines  Ersatzfahrzeuges (ca. 100 €)