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Haftpflichtschaden

Wenn Sie unverschuldet in einem Unfall verwickelt sind, dann liegt in der Regel ein Haftpflichtschaden vor. Dann ist die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zum Schadensersatz verpflichtet.

Als Geschädigter haben Sie Anspruch, dass folgende Kosten von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners übernommen werden :

  • Bergungskosten
  • Reparaturkosten
  • Wertminderung
  • Schmerzensgeld
  • Anwaltshonorar
  • Sachverständigenhonorar
  • Leihwagenkosten bzw. Nutzungsausfall

Alle diese Kosten müssen durch einen KFZ-Sachverständigen ermittelt werden und durch ein ausführliches Gutachten belegt werden. Dieses Gutachten stellt damit die Grundlage Ihres Anspruches gegenüber der Versicherung dar. Die Geltendmachung dieses Anspruches auf Basis des erstellten Gutachtens kann sowohl durch Sie selbst, durch den Sachverständigen oder auch durch einen zu Rate gezogenenen Anwalt erfolgen.

Zu berücksichtigen ist hier (im Fall eines Haftpflichtschadens) : 

Als Geschädigter haben Sie das Recht, den Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens selbst frei zu bestimmen. Dieses Recht der Freien Gutachterwahl hat den Sinn, dass das Gutachten unabhängig und damit neutral sein muss. Diese Neutralität ist nicht unbedingt gewährleistet, wenn ein Gutachter der Versicherung in Anspruch genommen wird, die zum Schadensersatz verpflichtet ist.

 

Teilschuld

Wenn sie an dem Unfall ein Mitverschulden haben, dann wird Ihr Schadenersatzanspruch zu dem Teil nicht beglichen, der dem Grad Ihrer Mitverschuldung entspricht.

Beispiel : Der Grad Ihrer Mitverschuldung beträgt 50% und die des Gegners damit ebenfalls 50%

           Ihr Schaden beträgt 5000 € (inkl. aller Nebenkosten und Forderungen)
           Dann haben Sie gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners

           einen Anspruch auf 50% von 5000, also lediglich 2500 €.

           Ihre Haftpflichtversicherung muss in diesem Fall den Schadensersatzanspruch

           des Unfallgegners erstatten.
           Der Schaden des Unfallgegners beträgt 1000 € (inkl. aller Nebenkosten

           und Forderungen).  Dann hat er gegenüber Ihrer  Haftpflichtversicherung 

           einen Anspruch auf 50% von 1000, also lediglich 500 €.