Ihre Rechte, KFZ-Sachverständiger Berlin, KFZ-Gutachter Berlin, KFZ-Sachverständigenbüro in Berlin - IDT Ingenieurdienstleistungen

Ihr gutes Recht ..

 

Haftpflichtschaden

 

Die freie Wahl des KFZ-Gutachters

Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug einen unverschuldeten Unfall hatten, dann ist die Kfz-Haftpflichtversicherung  des Unfallgegners zum finanziellen Ausgleich von Personenschäden, Sachschäden und Schädigungen des Vermögens verpflichtet.

Laut BGB haben Sie als Geschädigter nach einem Kfz-Unfall das Recht auf Erstattung sämtlicher Kosten, die zur Wiederherstellung des Vorschadenszustandes erforderlich sind. Hierzu gehören auch die Kosten der Beauftragung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen. 

 

Wozu ein Gutachten ?

Im Falle eines KFZ-Unfalls benötigen Sie ein Beweissicherungsgutachten, um Ihre Ansprüche gegenüber der gegenerischen Haftpflichtversicherung geltend machen zu können oder um gegnerische Schadensersatzansprüchen des Unfallgegners abwehren zu können.

Um die Unabhängigkeit des KFZ-Gutachten sicherzustellen und damit Interessenkonflikte mit der gegnerischen Versicherung zu vermeiden, haben Sie laut Gesetzgeber das Recht auf die freie Gutachter-Wahl.

 

Wer übernimmt die Kosten des Gutachtens ?

Im Falle eines Haftpflichtschadens gehen neben den Kosten für den KFZ-Sachverständigen auch sämtliche Kosten für einen Rechtsanwalt vollständig zu Lasten der gegnerischen Haftpflichtversicherung und  können somit für Sie kostenfrei beauftragt werden.

 

Reparatur oder Auszahlung ?

Ferner haben Sie Anspruch auf Reparaturdurchführung in einer Vertragswerkstatt. Dies bedeutet, dass in der Gutachtenkalkulation die Stundensätze der Vertragswerkstatt zu Grunde liegen. Das ist auch der Fall , wenn Sie das Fahrzeug in Eigenregie reparieren. Dies gilt auch bei bei fiktiver Abrechnung (Abrechnung auf Gutachtenbasis), bei der Sie den finanziellen Ausgleich ohne Reparatur ausgezahlt bekommen.

 

Was sind Fiktive Reparaturkosten/ Fiktive Abbrechnung

Fiktive Reparaturkosten sind die Reparaturkosten, die bei üblicher Reparatur anfallen würden, aber im konkreten Fall nicht tatsächlich entstehen oder nicht in der Höhe der üblichen Reparaturkosten entstanden sind.

Beispielsweise kann dieser Fall eintreten, wenn

  •  das Fahrzeug nicht repariert wird,
  •  der Fahrzeugbesitzer in Eigenregie die Reparatur vornimmt,
  •  oder das Fahrzeug nur teilweise repariert wird.
 
 

Auch im Fall eines Totalschadens können Sie im Haftpflicht-Fall von der Versicherung die vollen Reparaturkosten fordern, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des GFahrzeuges nicht um mehr als 30% übersteigen.

In diesem Fall (Integritätsinteresse) müssen jedoch die folgenden Bedingungen erfüllt sein :

  • Sie müssen eine Reparatur nachweisen. Die Qualität und er Umfang der Reparatur sind nicht maßgebend. Die Reparatur muss jedoch Verkehrssicherheit gewährleisten.
  • Sie müssen das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter nutzen.

 



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Kaskoschaden

Die Vorteile gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung haben Sie im Falle eines Kaskoschadens, bei dem Sie gegenüber der eigenen Versicherung Anspruch stellen leider nicht.

Da Ihre Versicherung den Schaden (Kasko-Schaden) reguliert, ist sie im Falle eines Kasko-Schäden weisungsberechtigt und kann das Gutachten bzw. den Kostenvoranschlag bei einem Kooperationspartner erstellen lassen.

Bevor Sie in diesem Fall einen eigenen KFZ-Gutachter bzw. KFZ-Sachverständigen beauftragen, sollten Sie Rücksprache mit Ihrer Versicherung halten.